Rechtslage heute

Was schon heute gilt – und was sich ändert

Viele Betroffene unterschätzen, dass schon heute Pflichten gelten. Die geplante Kassenpflicht ist eine Verschärfung, kein Neuanfang.

Heute gilt Wahlfreiheit

Es gibt aktuell keine Pflicht zur elektronischen Kasse. Das Bundesfinanzministerium stellt amtlich klar:

„Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden.“
Bundesfinanzministerium, FAQ Belegausgabepflicht [1]

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass auch bargeldintensive Betriebe nicht zur elektronischen Kasse verpflichtet sind. [24][25]

Wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss schon heute drei Dinge erfüllen

1. TSE-Pflicht (seit 2020)

Jedes elektronische Kassensystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein (§ 146a AO i. V. m. KassenSichV). [1][4]

2. Belegausgabepflicht (seit 2020)

Zu jedem Vorgang muss ein Beleg erstellt und bereitgestellt werden. Der Beleg darf digital sein – ein Papierausdruck ist nicht zwingend. Bei der offenen Ladenkasse gilt die Belegausgabepflicht gar nicht. [1][22][18]

3. Melde-/Mitteilungspflicht (seit 2025)

Elektronische Kassensysteme inkl. TSE müssen dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO, über „Mein ELSTER“). Neue Systeme sind binnen eines Monats zu melden. [15][16][17]

Auch die offene Ladenkasse ist heute nicht „pflichtfrei“

Es gelten u. a. tägliche Kassenberichte, der tägliche Kassensturz und die Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO) – sowie das Risiko einer unangekündigten Kassen-Nachschau durch das Finanzamt. [21]

Kurz gesagt

Wer heute eine offene Ladenkasse führt, hat schon jetzt Aufzeichnungspflichten – ab 2027 käme für viele die Pflicht zur elektronischen Kasse hinzu.

Die einfache Alternative: rein bargeldlos arbeiten

Brauche ich ohne Bargeld eine Registrierkasse mit TSE?

Nein. Wer gar kein Bargeld annimmt (nur Karte/Apple Pay/Google Pay/PayPal/Vorkasse) und keine bargeldähnlichen Gutscheine am Verkaufspunkt einlöst, braucht keine Registrierkasse mit TSE. Ein digitales Bestell- und Bezahlsystem genügt. [23]

„Grundsätzlich muss ein elektronisches Aufzeichnungssystem in einem Webshop nicht mit einer TSE abgesichert werden, unabhängig von der jeweiligen Zahlungsform, da in einem Webshop keine Zahlung vor Ort stattfinden kann.“
Bundesfinanzministerium, FAQ Belegausgabepflicht [23]

Der Grund: Das Kassengesetz (§ 146a AO / KassenSichV) zielt auf die Manipulation von Bargeschäften. Wo kein Bargeld fließt, gibt es kein Bargeld-Manipulationsrisiko – und damit keine TSE-Pflicht.

Was heißt das praktisch?

Ein bewusst bargeldloses Konzept (nur digitale Zahlung, digitale Belege) ist ein legitimer, einfacher Weg, die TSE-Pflicht von vornherein zu vermeiden – gerade attraktiv für Vereine, Feststände, Foodtrucks und Pop-up-Verkauf, die keine teure Kassenhardware anschaffen wollen.

Punkt zum Mitdenken: Gutscheine

Gutscheine bzw. aufladbare Guthabenkarten erzeugen laut BMF eine „Kassenfunktion (ähnlich wie bei Bargeld)“. Werden sie am Verkaufspunkt eingelöst oder aufgeladen, kann dadurch wieder eine TSE-Pflicht entstehen. Wer rein bargeldlos und TSE-frei bleiben will, sollte das berücksichtigen. [23]

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